AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der proroomz.gmbh, Stand 01.08.2012

§ 1 Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die mit unseren Kunden und Lieferanten abgeschlossen werden. Davon abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner entfalten uns gegenüber keine bindende Wirkung, sofern diese von uns nicht ausdrücklich in schriftlicher Form anerkannt worden sind.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
1. Sämtliche mündlichen Angebote unsererseits sind bezüglich Ihres gesamten Inhaltes generell freibleibend, schriftliche Angebote haben eine Bindefrist von vier Wochen. Die Zusendung bzw. Überlassung von Preislisten, Prospekten, Katalogen, Mustern etc. verpflichten uns nicht zur Lieferung. Mündlich erteilte Auskünfte und Angaben unserer Mitarbeiter sind generell ohne Rechtswirkung, wir übernehmen ausdrücklich keinerlei Gewähr.
2. Angebote und Aufträge bzw. Bestellungen werden erst bindend, wenn diese innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt oder ausgeführt worden sind.

§ 3 Lieferung und Lieferfristen
1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur bindend, wenn diese schriftlich vereinbart worden sind. Der Lieferer kommt solange nicht in Verzug, als der Besteller seinerseits nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen erfüllt hat.
2. Soweit Lieferfristen schriftlich und verbindlich vereinbart worden sind, kann der Besteller bei Überschreitung der Lieferfristen nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit nicht auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
3. Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare Werkstoffmängel, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand innerhalb der vereinbarten Lieferfrist oder zum vereinbarten Termin zu liefern, verlängern die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich, für solche Fälle den Besteller kurzfristig über auftretende Leistungsstörungen nach Art und Umfang zu informieren.
4. Wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erfolgen Lieferungen „Unfrei ab Lager“ bzw. „Unfrei ab Werk“.
5. Eine Rücknahme der Verpackung nach den Bestimmungen der Verpackungsverordnung erfolgt nur, sofern die angebrachte Verpackung kostenfrei im Abhollager zur Verfügung steht. Erfolgt die Lieferung unter Verwendung von Europaletten, so sind diese entweder unverzüglich zurückzugeben oder gegen gleichwertige zu tauschen. Anderenfalls erfolgt eine Berechnung mit € 15,– pro Stück.

§ 4 Abnahme und Rücknahme
1. Der Besteller ist verpflichtet ordnungsgemäß gelieferte Ware abzunehmen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme des Kaufgegenstandes oder der Erteilung der Versandbereitschaft oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Erstellung der vereinbarten Sicherheit länger als zehn Tage im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von zehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle können wir statt der Geltendmachung des im einzelnen nachzuweisenden Schadens einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % des Kaufpreises fordern, soweit der Besteller nicht nachweist, dass die Pauschale den in dem geregelten Fall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt oder ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
2. Sofern der Lieferer zusätzlich mit der Montage beauftragt ist, hat auf sein Verlangen – auch in Teilabschnitten – unverzüglich auf Kosten des Bestellers die Abnahme zu erfolgen. Kommt es innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung nicht zu einer Abnahme aus Gründen, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, so gilt die Leistung des Lieferers mit Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung als abgenommen, wenn der Lieferer den Besteller bei Abgabe der Fertigstellungsmeldung auf diese Folge hinweist. Sofern der Besteller oder sein Endkunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen hat, gilt die Abnahme mit dem Zeitpunkt der Inbenutzungnahme als erfolgt. Vom Besteller schriftlich gerügte Mängel berechtigen nur dann zur Verweigerung der Abnahme, wenn diese die Gebrauchsfähigkeit der Leistung wesentlich beeinträchtigen.
3. Eine Rücknahme von geliefertem bzw. übergebenem Material und/oder montierten Anlagen erfolgt generell nicht, soweit dies nicht ausdrücklich mit uns abgestimmt und schriftlich bestätigt ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Preise verstehen sich ab Lager bzw. ab Werk zzgl. der Kosten für Verpackung, Versicherung und der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2. Wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind unsere Rechnungen wie folgt fällig:
• bei reiner Materiallieferung ohne Abzug innerhalb 30 Tagen oder mit 2% Skonto innerhalb von 10 Tagen,
• bei Anlagen je ein Drittel des Kaufpreises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, bei Materialauslieferung und bei Fertigstellung der Anlage ohne jeden Abzug und
• bei Montagen sofort ohne jeden Abzug.
3. Bei Zielüberschreitung berechnen wir Zinsen nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Der Besteller kommt in Zahlungsverzug, wenn er die vereinbarten Zahlungsziele aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht einhält. Im Falle von § 5 Ziff.2 b) und c) genügt eine Mahnung unter Fristsetzung von sieben Tagen. Das gerichtliche Mahnverfahren wird unsererseits ohne jedwede Zeitverzögerung eingeleitet.
5. Als erfolgt gelten Zahlungen bei Eingang auf einem unserer Konten. Es werden folgende Mahngebühren erhoben: 1. Mahnung nach 7 Tagen € 5,–, 2. Mahnung nach weiteren 7 Tagen € 10,–, letzte Mahnung nach weiteren 7 Tagen € 15,–.
6. Ein Recht zur Aufrechnung kann der Besteller gegenüber den Ansprüchen des Lieferers nur dann geltend machen, wenn der zur Aufrechnung gestellt Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7. Gegenüber den Ansprüchen aus Zahlungsverzug und Eigentumsvorbehalt kann sich der Besteller nicht darauf berufen, dass er den Kaufgegenstand aus irgendwelchen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes, benötige.
8. Bei Aufträgen mit einem Rechnungsbetrag von netto unter € 50,– berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 20% des Rechnungsbetrages zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren und an den aus der Verarbeitung der gelieferten Waren entstandenen neuen Gegenständen das Eigentum des Lieferers vor, bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche und Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei fortlaufender Kundenbeziehung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers.
2. Ziffer 1 gilt nicht für Verbraucher als Besteller.
3. Die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen neuen Gegenstände darf der Besteller nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterverkaufen. Die ihm aus solchen Weiterverkäufen zustehenden Kaufpreisforderungen tritt der Besteller zur Sicherheit in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises an uns ab.
4. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung im Ganzen oder in Teilen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch uns ist nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung von allen Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen/Pfändungen gegen einen dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstand zu machen und ihm Abschriften von Pfändungsverfügungen und protokollen kostenfrei zu übersenden. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung zu verhindern. Der Besteller trägt die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, sofern diese nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.
5. Gerät der Besteller mit seiner Kaufpreiszahlung in Verzug, haben wir das Recht, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände nach Mahnung und nach Ablauf einer damit verbundenen angemessenen Nachfrist in Besitz zu nehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Wegnahme oder Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht §§ 499, 503 BGB Anwendung findet.

§ 7 Gewährleistung
1. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängel verjähren bei der Neuherstellung von Vertragsgegenständen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung. Nimmt der Besteller trotz Kenntnis eines Mangels den Leistungsgegenstand ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Lieferung ausdrücklich in schriftlicher Form vorbehält. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche des Bestellers unberührt.
2. Gewährleistung geht nach Wahl des Lieferers auf Reparatur oder Ersatz der beanstandeten Teile. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
3. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und übermäßige Beanspruchung sind von der Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen ist.
4. Änderungen der Konstruktion oder Ausführung nach Vertragsabschluss, sofern diese die vereinbarte Funktionalität des bestellten Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinflusst, führen zu keinerlei Gewährleistungsansprüche seitens des Bestellers. Der Lieferer hat den Besteller von derartigen Änderungen unverzüglich zu informieren.
5. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann i. S. des HGB, so müssen Beanstandungen wegen unvollständiger oder Falschlieferung oder Rügen wegen eines erkennbaren Mangels unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang des Vertragsgegenstandes bei uns in schriftlicher Form eingehen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Rüge liegt auf Seiten des Bestellers. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Haftung
1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Bestellers, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlauffrist hinauszuschieben oder im Falle einer dauerhaften Störung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, einerlei, ob sie bei uns oder unseren Unterlieferanten eintreten.
2. Wir haften für Vermögensschäden des Bestellers nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Bestimmungen, deliktischem Handeln, vertraglichen Vereinbarungen oder deren Verletzung beruhen. Für sonstige Mangelfolgeschäden haften wir nur in der vorstehend beschränkten Weise. Die Haftung für grob fahrlässige Vertragsverletzung ist auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt.

§ 9 Technische Beratung und Urheberrecht
1. Erste Angebote werden von uns in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind entgeltpflichtig. Soweit nachfolgend ein Vertrag über den Gegenstand der Vorarbeiten/Entwürfe mit dem Besteller zustande kommt, wird ein Entgelt auf diese Vorarbeiten nicht erhoben.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns Eigentum- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen dürfen außen stehenden Dritten vom Besteller nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind uns, wenn der Auftrag nicht zustande kommt, auf Verlangen unverzüglich einschließlich vom Besteller etwa zwischenzeitlich angefertigter Kopien kostenfrei zurückzugeben.
3. Unsere Kunden erklären sich generell einverstanden, dass wir Firmennamen und Leistungsgegenstände im Zusammenhang mit Objektberichten, Referenzlisten, etc. in Wort und Bild verwenden dürfen.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem zu Grunde liegenden Auftrag/Bestellung, sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gilt als Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, sowie Personen, die keinen inländischen deutschen Gerichtsstand haben, nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, als Besteller, Berlin.
2. Für die Vertragsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller wird die Geltung deutschen Rechts ausdrücklich vereinbart.
3. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer der vorgenannten Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ist eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam, so ist diese durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt insbesondere für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.